MdL Carsten Träger in Berlin Der Bundestag beschließt
das dritte Bevölkerungsschutzgesetz.
Der Bundestag hat am Mittwoch, 18.11.20, in namentlicher Abstimmung einen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD für ein drittes Gesetz „zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ angenommen. Das Gesetz wird in der Öffentlichkeit in Teilen heftig kritisiert. Dabei werden im Zusammenhang mit dem Gesetz einige falsche Behauptungen aufgestellt. Weil es in einen sensiblen Grundrechtsbereich ein-greift und regelt, wie wir in Deutschland künftig gegen die Covid-19-Pandemie ankämpfen, wollen, die Sachlage an dieser Stelle nochmal so klar wie möglich darstellen.
Ziel und Zweck des Gesetzes
Das Infektionsschutzgesetz erlaubt den Ländern bereits, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Eindämmung der Pandemie festzulegen und in Grundrechte einzugreifen. Durch den Gesetzentwurf werden die Kompetenzen der Länder präziser. Es werden Maßnahmen geregelt, die Länder ergreifen können und eine gesetzliche Verankerung der Schwellenwerte von 50 und 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz) vorgegeben und ab wann „schwerwiegende“, „stark einschränkende“ oder nur „einfache“ Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind. Darüber hinaus enthält der Entwurf zahlreiche Änderungen, die von einer neuen Entschädigungsregelung für Eltern, über neue epidemiologische Instrumente beim Robert-Koch-Institut bis hin zur Regelung des Einsatzes von Schnelltests reichen.
Keine Ausweitung der Grundrechtseingriffe
Wer die Debatte verfolgt hat, der weiß auch, dass viele Bürgerinnen und Bürger eine Skepsis gegenüber den aktuellen Schutzmaßnahmen hegen. Entgegen falschen Behauptungen stimmt es aber nicht, dass durch dieses Gesetz entsprechende Schutzmaßnahmen automatisch verhängt würden. Ebenso ist es falsch, dass das Parlament die Machtfülle der Regierung erweitert. Eine Verstetigung der Verordnungsermächtigung, die es dem Bundesministerium für Gesundheit auf unbestimmte Zeit erlaubt Detailfragen zum Management der Pandemie zu regeln, ist im Entwurf nicht enthalten. Die Kontrolle bleibt auch mit Verabschiedung der Reform in jetziger Form beim Parlament: Sobald sich die epidemische Lage zum Positiven wendet, enden alle Rechtsverordnungen und Anordnungen automatisch.
Keine Impfpflicht
Viele Bürgerinnen und Bürger befürchten die Einführung einer Impfpflicht durch das Gesetz. Der Entwurf enthält keine Impfpflicht. Er schafft lediglich die rechtlichen Grundlagen für die schnelle und zielgruppengerechte Verteilung eines Impfstoffes gegen das Coronavirus, sobald dieser verfügbar ist (voraussichtlich ab Januar 2021).
Quelle: SPD Bundestags-Newsletter Mittelfranken, Carsten Träger MdB
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